Offenlegungspflicht gemäß Verordnung (EU) 2019/2088

 

Kurzfassung
Die von der Q21 Capital InvAG mit TGV verwalteten Fonds, einschließlich ZeroBeta und PrudentBull, werden als sonstige Finanzprodukte gemäß Artikel 6 (1) der SFDR eingestuft. Die Fonds werden nach einem Anlageprozess verwaltet, der ESG-Faktoren einbezieht, aber keine ESG-Merkmale fördert und kein spezifisches nachhaltiges Anlageziel hat.

Offenlegungsverordnung
Die Verordnung (EU) 2019/2088 ("Offenlegungsverordnung" oder "Sustainable Finance Disclosure Regulation", abgekürzt "SFDR") vom 27. November 2019, die am 10. März 2021 in Kraft tritt, verlangt von Finanzmarktteilnehmern, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, von OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwaltern alternativer Investmentfonds die Offenlegung von Informationen über Strategien zum Management von Nachhaltigkeitsrisiken und potenziellen oder festgestellten negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit.

Diese Verordnung verlangt von den Finanzmarktteilnehmern eine Erklärung:

  • wie sie die Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen berücksichtigen
  • über die möglichen negativen Auswirkungen ihrer Produkte und wie sie diese messen
  • über die Merkmale der Finanzprodukte, die sie als nachhaltig darstellen.

Q21 Capital InvAG mit TGV (der "Manager") ist in seiner Eigenschaft als Verwaltungsgesellschaft an die Offenlegungsverordnung gebunden und legt seinen Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken für die Fonds ZeroBeta und PrudentBull (die "Fonds") offen.

Verwaltung der Fonds durch den Verwalter
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/2088.
Nachhaltigkeitsrisiken sind ökologische, soziale oder Governance-Ereignisse oder -Bedingungen, deren Eintreten eine tatsächliche oder potenzielle wesentliche nachteilige Auswirkung auf den Wert der Anlage des Fonds haben könnte, vgl. Art. 3 SFDR. Die Verwaltungsgesellschaft berücksichtigt und bewertet die Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen ihrer Anlageentscheidungen. Vor jeder Investition führt die Verwaltungsgesellschaft eine Due-Diligence-Prüfung durch. Ein Teil dieser Due-Diligence-Prüfung beinhaltet eine Beurteilung, ob Nachhaltigkeitsrisiken vorhanden sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden bei jeder Anlageentscheidung berücksichtigt, wobei es dem Verwalter freisteht, eine Anlage aufgrund bestimmter Nachhaltigkeitsrisiken nicht zu tätigen oder sie dennoch zu tätigen, wobei er beim Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und die strategische Relevanz einer Anlage sowie ihren Transaktionskontext berücksichtigt.

Die Verwaltungsgesellschaft erwartet keine Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Fonds. In Anbetracht der Anlagestrategie der Fonds erwartet der Manager keine negativen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Fonds im Sinne von Art. 3 SFDR. Gegebenenfalls wird die Verwaltungsgesellschaft angemessene Anstrengungen unternehmen, um solche Risiken und ihre möglichen Auswirkungen angemessen zu bewerten.

Berücksichtigung negativer Auswirkungen von Investitionsentscheidungen gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/2088
Nachhaltigkeitsfaktoren sind Umwelt-, Sozial- und Arbeitsbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Der Manager berücksichtigt keine negativen Auswirkungen von Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren und es werden derzeit keine Nachhaltigkeitsindikatoren verwendet. Der Aufwand für die Berücksichtigung negativer Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (insbesondere bei der Verwendung von Nachhaltigkeitsindikatoren) steht in keinem Verhältnis zu der sehr begrenzten Bedeutung, die der Verwalter solchen Auswirkungen im Rahmen seiner Anlagestrategie beimessen könnte. Da die europäische Offenlegungsverordnung (EU 2019/2088) und die sie konkretisierenden Technischen Regulierungsstandards ("RTS") neu sind, gibt es wenig oder keine Erfahrung oder Praxis im Umgang mit ihren Bestimmungen. Daher besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Anwendung dieser Vorschriften auf die von den Fonds verfolgten Anlagestrategien. Wenn und soweit diese Rechtsunsicherheiten ausgeräumt sind und sich eine praktikable Markt- und Verwaltungspraxis in dieser Hinsicht etabliert hat, wird die Verwaltungsgesellschaft in Erwägung ziehen, die negativen Auswirkungen von Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen.

Offenlegung der Vergütungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/2088.
Die Vergütungspolitik für den Verwaltungsrat und die Schlüsselfunktionen der ZeroBeta- und PrudentBull-Fonds sowie für die Führungskräfte der Q21 Capital InvAG mit TGV enthält keine Anreize, die das Eingehen direkter Nachhaltigkeitsrisiken unterstützen würden.